Neueste Entwicklungen im Datenschutzrecht

Das Arbeitsgericht Baden-Württemberg hat zu zwei Fragen des Auskunftsrechts nach der Datenschutz-Grundverordnung entschieden (ArbG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2022, 2 Sa 16/21 ab Rdnr. 96). Zum einen genügt nach dessen Auffassung eine Auskunftserteilung per E-Mail, da die DSGVO keine besondere Form hierfür vorgibt. Zum anderen stellte das Gericht klar, dass der Auskunftsverpflichtete sich des Datenschutzbeauftragten als Erfüllungsgehilfen bedienen darf.

Wegen der missbräuchlichen Verwendung von Grundbuchdaten hat der Datenschutzbeauftragte Baden-Württembergs ein Bußgeld in Höhe von 55 000 Euro verhängt. Ein Vermessungsingenieur hatte von seiner gesetzlichen Erlaubnis zur Einsicht in Grundbücher Gebrauch gemacht und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse an einen Bauträger übermittelt. Dieser wiederum hat den Eigentümern Kaufangebote für ihre Grundstücke unterbreitet. Beide beteiligten Parteien mussten einen Teil des Bußgeldes bezahlen.

Ein Bußgeld von über 500 000 Euro hat der Berliner Datenschutzbeauftragte verhängt, weil er in der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in einem E-Commerce-Konzern einen Interessenkonflikt sieht. In dieser Unternehmensgruppe war eine Person zum Datenschutzbeauftragten ernannt worden, die gleichzeitig in zwei weiteren Unternehmen als Geschäftsführer tätig war. Diese Unternehmen waren noch dazu Auftragsdatenverarbeiter für das betroffene Unternehmen.

Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte hat seine Prüfkriterien für den Datenschutz für digitale Gesundheitsanwendungen überarbeitet. Sie sind Grundlage für die Zertifizierung der Datenschutzkonformität entsprechender Medizinprodukte. Konkret geht es dabei um Apps auf Rezept, die seit etwa zwei Jahren von Ärzten verschrieben werden können. Neben diesen digitalen Gesundheitsanwendungen hat das Amt als erste EU-Behörde nun auch digitale Pflegeanwendungen in den Geltungsbereich aufgenommen. In die Überarbeitung waren der Bundesdatenschutzbeauftragte sowie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eingebunden.

Der bekannte IT-Rechtsprofessor Thomas Hoeren aus Münster hat gemeinsam mit Mitarbeitenden der Forschungsstelle des DFN-Vereins eine überarbeitete Musterdatenschutzerklärung veröffentlicht (siehe ix.de/zcph). Sie darf von allen Webseitenbetreibern als Mustertext herangezogen und verwendet werden. Allerdings weisen die Autoren darauf hin, dass sie keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen, und warnen vor einem unbedachten Übernehmen. Tobias Haar (ur@ix.de)