Verbessert die Leistung der Website, indem Google Fonts deaktiviert werden, die von Themes oder Plugins geladen werden.
While this plugin removes Google Fonts from as many themes and plugins as possible, some require additional steps, we have detailed those here: Remove Google Fonts from WordPress
Plugin-Kompatibilität
Dieses Plugin funktioniert mit allen WordPress-Themes. Speziell getestet wurde es für folgende Themes:
Twenty Twelve
Twenty Thirteen
Twenty Fourteen
Twenty Fifteen
Twenty Sixteen
Twenty Seventeen
Twenty Nineteen
Twenty Twenty
Avada
Enfold
Sydney
Hestia
Hueman
Vantage
ColorMag
Shapely
OnePress
JupiterX
Storefront
Divi Extra
Zerif Lite
Es entfernt auch Google Fonts, die von den folgenden Plugins geladen werden:
Divi
MailPoet
Elementor
Beaver Builder
Revolution Slider
WPBakery (Visual Composer)
Neben der Verbesserung der Ladezeit kann das Entfernen der Google Fonts auch dazu beitragen, die Bestimmungen der DSGVO einzuhalten.
Fehler
Wenn du ein Problem mit diesem Plugin feststellst, melde dich bitte hier!
Mitwirkende
Jeder ist willkommen, zu diesem Plugin beizutragen.
Es gibt verschiedene Arten, wie du dich beteiligen kannst:
Wird mein Theme mit „Disable and Remove Google Fonts“ funktionieren?
Widersprüchliche Ratschläge zur Google-Fonts-Einbindung
Markt + Trends | IT-Recht & Datenschutz
Widersprüchliche Ratschläge zur Google-Fonts-Einbindung
Zur aktuellen Abmahnwelle wegen der datenschutzrechtswidrigen Einbindung dynamischer Google Fonts auf Webseiten hat sich jüngst die Datenschutzbehörde aus Niedersachsen zu Wort gemeldet. Sie empfiehlt auf die dynamische Einbindung zu verzichten, die benötigten Schrifttypen (Fonts) herunterzuladen und auf dem eigenen Server zum Abruf vorzuhalten. Hierdurch wird eine Übermittlung personenbezogener Daten von Internetnutzern in die USA, etwa deren IP-Adresse, vermieden.
Google hat unterdessen ein FAQ zur Verarbeitung von Nutzerdaten im Zusammenhang mit dem Bezug von Schriftarten von Google-Servern veröffentlicht. Der Konzern vertritt die Ansicht, dass die übermittelten Daten bei dynamischer Fonts-Einbindung ausschließlich für die Bereitstellung der Schriften verarbeitet werden. Eine Verarbeitung für Zwecke der Analyse oder Werbung erfolge nicht. Ob dies allerdings helfen könne, sich gegen Abmahnungen erfolgreich zu verteidigen, wie Google schreibt, ist unsicher. Im Januar 2022 hatte das Landgericht München I einem Kläger Schadenersatz wegen der datenschutzrechtswidrigen Google-Fonts-Einbindung zugesprochen und so die Abmahnwelle losgetreten. Tobias Haar (ur@ix.de)
Abmahnwelle wegen Google Fonts
Bettelbriefe
Abmahnwelle wegen Google Fonts
Tausende von Empfängern staunen derzeit über Forderungsschreiben, die sie im E-Mail-Postfach oder im Briefkasten vorfinden. Weil sie Googles kostenlose Fonts in ihre Websites eingebettet haben, sollen sie 100 bis knapp 500 Euro berappen. Was steckt hinter diesen Schreiben und wie wehrt man sich dagegen?
Von Joerg Heidrich
Adressaten der Schreiben sind allesamt Website-Betreiber. Die Abmahnungen werfen ihnen einen „unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht“ und einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) vor. Ihr Vergehen: Sie nutzen auf ihrer Webseite Fonts, die Google kostenlos anbietet.
Dabei handelt es sich um ein Verzeichnis von mehreren Hundert frei verwendbarer Schriftarten. Website-Betreiber können die Schriftarten herunterladen und lokal auf dem eigenen Webserver bereitstellen. Alternativ dazu können sie die Schriften auch online einbinden. Dies führt dann dazu, dass der Browser des Besuchers sie beim Aufruf einer Seite von den Servern des US-Konzerns lädt. Und das ist ein Problem.
Google Fonts hält viele kostenlose Schriftarten bereit – die aber lokal eingebunden werden sollten.
Das Landgericht (LG) München hatte im Januar 2022 die Online-Nutzung von Google Fonts mit der Begründung verboten, dass dabei unerlaubt personenbezogene Daten an Google in die USA weitergegeben werden (Az. 3 O 17493/20). Diese Entscheidung bildet die Grundlage für die versandten Abmahnungen und Forderungsschreiben.
Es handele sich bei den übermittelten dynamischen IP-Adressen um Informationen, so die Münchener Richter, die in den Schutzbereich des Datenschutzes fallen. Der Seitenbetreiber habe das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, indem er die dynamische IP-Adresse des Besuchers beim Aufruf der Seite an Google weiterleitete. Hierfür habe es keine Rechtsgrundlage in Form einer Einwilligung oder eines berechtigten Interesses gegeben. Dem Kläger stehe somit ein Unterlassungsanspruch zu.
Doch damit nicht genug hatte das LG München dem Besucher der Website noch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro zugebilligt. Ein solcher Anspruch kann sich aus Artikel 82 der DSGVO ergeben und steht jeder Person zu, „der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist“. Hoch umstritten ist dabei die Frage, welche Intensität ein solcher Eingriff haben muss, um ein Schmerzensgeld auszulösen. In der juristischen Diskussion wird die Entscheidung aus München überwiegend als überzogen kritisiert.
„Individuelles Unwohlsein“
Die Richter sahen im vorliegenden Fall bereits durch die Übermittlung an Google einen „Kontrollverlust“ des Betroffenen und ein „individuelles Unwohlsein“. Denn Google sei bekannt dafür, Daten über seine Nutzer zu sammeln. Zudem sei es unstreitig, dass die IP-Adresse an einen Server in den USA übermittelt werde, wo kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet sei.
Diese Argumentation machen sich jetzt die Schreiber der fordernden Briefe zu eigen. Man habe die Website des Empfängers besucht, dieser verwende die Online-Version der Google Fonts und solle daher wegen des dadurch verursachten individuellen Unwohlseins schnellstens 100 Euro an den Versender überweisen.
Etwas komplizierter wird es, wenn das Schreiben von einem Anwalt kommt. Offenbar haben juristische Veteranen vergangener Massenabmahnungen ein neues Tätigkeitsfeld gefunden. Sie fordern nicht nur, dass die Empfänger den Schaden ihrer Mandanten begleichen. Sie sollen zudem eine Unterlassungserklärung für die Nutzung der Google-Fonts abgeben – und die Anwaltsgebühren zahlen, meist in Höhe von 367,23 Euro.
Gerade gegen die anwaltlichen Abmahnungen gibt es allerdings eine ganze Reihe von potenziellen Einwendungen, sodass es sich dabei keinesfalls um „sichere Fälle“ für die Abmahner handelt. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Anwaltsschreiben rechtsmissbräuchlich sind, da die angeblichen Betroffenen die Websites vorsätzlich angesteuert haben dürften. Trotzdem sollten zumindest juristische Laien in diesen Fällen vorsichtshalber einen IT-Anwalt ins Boot holen.
Weniger riskant ist dagegen die Abwehr von Aufforderungsschreiben, die nicht von einem Anwalt kommen. Denn nach derzeitigem Stand ist es eher unwahrscheinlich, dass die Mehrheit der Gerichte den Ansichten des LG München hinsichtlich der Zahlung einer Geldentschädigung folgen. Es spricht daher einiges dafür, dass man derartige Schreiben ignorieren darf. Allerdings sollte jeder Website-Betreiber auf die lokal gehostete Version von Google Fonts umsteigen. (jo@ct.de)