DNS-Resolver Quad9 wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt

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Das Landgericht Leipzig macht Quad9 zum Täter von Urheberrechtsverletzungen. Müssen DNS-Betreiber jetzt mit hohen Geld- oder Haftstrafen rechnen?

Durch eine viel beachtete Entscheidung des Landgerichts Leipzig hat der nicht kommerzielle DNS-Resolver Quad9 erneut eine juristische Niederlage erlitten. Das Urteil erging auf eine Klage von Sony auf Sperrung des Zugangs zu Webseiten, auf denen sich urheberrechtswidrige Downloads befinden. Das Brisante an dem Urteil ist, dass Quad9 als Täter und nicht lediglich als Störer in die Verantwortung genommen wurde. Quad9 hat mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) Berufung gegen die Entscheidung angekündigt.

Der Rechtsstreit zwischen Sony und Quad9 läuft bereits seit 2021 und hatte seinen Anfang in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg. Dort unterlag Quad9 in erster Instanz. Das Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht ist noch nicht abgeschlossen. Das jetzige Urteil des Landgerichts Leipzig erging im Hauptsacheverfahren. Dreh- und Angelpunkt der Rechtsstreitigkeiten ist, ob sich ein DNS-Resolver auf die Haftungsprivilegierungen für Zugangsprovider berufen kann.

Die Leipziger Richter lehnten es ab, Quad9 überhaupt als Zugangsprovider einzustufen. Daher griffen die allgemeinen urheberrechtlichen Bestimmungen. Durch die Auflösung von Namen in IP-Adressen greift damit eine Haftung als Täter, wenn sich hinter den IP-Adressen urheberrechtswidrige Inhalte zum Download befinden, so die Richter. Ein Rechtsgutachten der Bayreuther Juraprofessorin Ruth Janal kommt zu einem anderen Ergebnis. Danach sei ein offener DNS-Resolver von einer Urheberrechtsverletzung weiter entfernt als ein Zugangsprovider.

Das Urteil stößt auf Kritik und dürfte die Gerichte noch über Jahre hinweg beschäftigen. Moniert wird, dass damit die urheberrechtliche Haftung völlig neutraler Infrastrukturdienste wie Quad9 sogar strenger als die sozialer Netzwerke wäre. Zudem gelte nach dem jüngst in Kraft getretenen Digital Services Act die Haftungsprivilegierung für Internetzugangsanbieter eindeutig auch für DNS-Resolver. Quad9 will das Urteil anfechten. Tobias Haar (fo@ix.de)

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